EU-Safeguardmaßnahmen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen

Im Amtsblatt L 181/39 vom 18. Juli 2018 hat die EU-Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Stahlprodukten verkündet.

Beschlossen wurden produktspezifische Quoten. Als Grundlage hierfür gelten die durchschnittlichen Einfuhren in die EU in den Jahren 2015 bis 2017. Diese Quoten gelten pro Warengruppe. Jeder der 23 Warengruppen sind Zolltarifnummern zugeordnet. Bis zum Erreichen des spezifischen Kontingents wird für die Einfuhr der Produkte kein zusätzlicher Zoll erhoben. Ab dem Erreichen der Quote wird ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % berechnet. Besteht für die Einfuhr eines Produktes ein Antidumpingzoll, bleibt dieser zunächst unberührt. Ab dem Erreichen der Quote wird der höhere der beiden Zölle erhoben.

Mengen, die am Tag des Inkrafttretens der heutigen EU-Verordnung bereits auf dem Weg in die Union sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht von den Quoten be-troffen. Weitere Ausnahmen bestehen teilweise für die Einfuhren aus „Entwicklungsländern“. Hier sind einige Länder und Warengruppen von den vorläufigen Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Die Maßnahmen gelten ab dem Tag nach ihrer Verkündung für die Dauer von 200 Tagen.

Näheres entnehmen Sie bitte dem EU-Amtsblatt unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.181.01.0039.01.DEU&toc=OJ:L:2018:181:TOC